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Artikel 3
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1. Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer
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2. Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines
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Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb
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des Bundesgebietes kann – abgesehen von Friedensverträgen – nur
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durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes
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Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
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3. Die für Niederösterreich-Land und Wien geltenden Sonderbestimmgungen
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enthält das vierte Hauptstück.
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