Artikel 3 --------- 1. Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer 2. Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann – abgesehen von Friedensverträgen – nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt. 3. Die für Niederösterreich-Land und Wien geltenden Sonderbestimmgungen enthält das vierte Hauptstück.