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Artikel 3
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1. Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer
2. Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines
Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb
des Bundesgebietes kann abgesehen von Friedensverträgen nur
durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes
Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
3. Die für Niederösterreich-Land und Wien geltenden Sonderbestimmgungen
enthält das vierte Hauptstück.