536 B
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Artikel 3
- Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer
- Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann – abgesehen von Friedensverträgen – nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
- Die für Niederösterreich-Land und Wien geltenden Sonderbestimmgungen enthält das vierte Hauptstück.