gesetze/b-vg/art003.md

536 B
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Artikel 3

  1. Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer
  2. Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann abgesehen von Friedensverträgen nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
  3. Die für Niederösterreich-Land und Wien geltenden Sonderbestimmgungen enthält das vierte Hauptstück.