Rechtschreibungskorrektur
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26d7a4a124
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@ -106,7 +106,7 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ
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ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch
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ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch
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die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
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die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
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Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes
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(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes
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durch die Generalversammlung.
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durch die Generalversammlung.
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§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
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§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
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@ -127,13 +127,13 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ
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Nachfrist länger als 2 Wochen ab Mahnung mit der Zahlung der
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Nachfrist länger als 2 Wochen ab Mahnung mit der Zahlung der
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Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
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Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
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der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
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(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
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wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
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grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder aufgrund unehrenhaften
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unehrenhaften Verhaltens, insbesondere gegen die Intentionen des Vereins
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Verhaltens – insbesondere wenn nachweislich gegen die Intentionen des
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(siehe §2 Abs 2) nachweislich verstößt, verfügt werden. Als grobe
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Vereins (siehe §2 Abs. 2) verstoßen wurde – verfügt werden. Als grobe
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Verletzung seiner Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige
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Verletzung der Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme
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Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch
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von Vereinsmitteln durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck
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der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird.
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insgesamt gefährdet wird.
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(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können
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(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können
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vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder
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vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder
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gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort
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gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort
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@ -147,17 +147,17 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ
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die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen
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die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen
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Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des
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Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des
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Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
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Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
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(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied,
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(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied,
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das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat, das Recht der
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das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat, das Recht der
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Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
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Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
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eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
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eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern
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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern
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der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es
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der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es
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ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen
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ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen
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Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand
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Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand
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innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
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innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
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Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der
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Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der
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Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung nicht
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Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht
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fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
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fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
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Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.
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Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.
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(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen
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(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen
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@ -281,7 +281,7 @@ Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
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Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der
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Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der
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Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von
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Generalversammlung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von
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Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Optionale
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Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Optionale
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Vorstandspositionen sind Mediensprecher/in und Eventmanager/in,
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Vorstandspositionen sind Mediensprecher/in und Eventmanager/in,
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wobei deren Aufgaben im Falle einer Nichtbesetzung vom restlichen
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wobei deren Aufgaben im Falle einer Nichtbesetzung vom restlichen
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@ -366,7 +366,7 @@ seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
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(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
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Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
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Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
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Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten
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Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten
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(vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin.
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(vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassiererin.
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Geldgeschäfte über €200 kumuliert bedürfen eines vorherigen
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Geldgeschäfte über €200 kumuliert bedürfen eines vorherigen
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Vorstandsbeschlusses, darunter eines nachträglichen. Rechtsgeschäfte
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Vorstandsbeschlusses, darunter eines nachträglichen. Rechtsgeschäfte
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zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
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zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
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@ -386,7 +386,7 @@ seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Vereins verantwortlich.
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Vereins verantwortlich.
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(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
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(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
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Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
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Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
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Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die
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Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die
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Stellvertreter/in nicht gewählt, so kann das jeweilige verhinderte
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Stellvertreter/in nicht gewählt, so kann das jeweilige verhinderte
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Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder
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Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder
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gemeinsam vertreten werden.
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gemeinsam vertreten werden.
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