From 26d7a4a124cc1e5f204efb261f653e74cb6e61ca Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Peter Ludikovsky Date: Wed, 3 May 2023 21:26:06 +0200 Subject: [PATCH] Rechtschreibungskorrektur --- Statuten/statuten.md | 30 +++++++++++++++--------------- 1 file changed, 15 insertions(+), 15 deletions(-) diff --git a/Statuten/statuten.md b/Statuten/statuten.md index 8ba8812..bc3433c 100644 --- a/Statuten/statuten.md +++ b/Statuten/statuten.md @@ -106,7 +106,7 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. -(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes +(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft @@ -127,13 +127,13 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ Nachfrist länger als 2 Wochen ab Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. -(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch - wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen - unehrenhaften Verhaltens, insbesondere gegen die Intentionen des Vereins - (siehe §2 Abs 2) nachweislich verstößt, verfügt werden. Als grobe - Verletzung seiner Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige - Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch - der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird. +(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen + grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder aufgrund unehrenhaften + Verhaltens – insbesondere wenn nachweislich gegen die Intentionen des + Vereins (siehe §2 Abs. 2) verstoßen wurde – verfügt werden. Als grobe + Verletzung der Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme + von Vereinsmitteln durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck + insgesamt gefährdet wird. (5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort @@ -147,17 +147,17 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen. -(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied, +(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied, das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat, das Recht der - Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb + Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern - der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es + der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der - Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung nicht + Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet. (8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen @@ -281,7 +281,7 @@ Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der - Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von + Generalversammlung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Optionale Vorstandspositionen sind Mediensprecher/in und Eventmanager/in, wobei deren Aufgaben im Falle einer Nichtbesetzung vom restlichen @@ -366,7 +366,7 @@ seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten - (vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin. + (vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassiererin. Geldgeschäfte über €200 kumuliert bedürfen eines vorherigen Vorstandsbeschlusses, darunter eines nachträglichen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung @@ -386,7 +386,7 @@ seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des - Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die + Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die Stellvertreter/in nicht gewählt, so kann das jeweilige verhinderte Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.