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§38 - Bescheide der Datenschutzbehörde
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1. Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
2. Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen
von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die
rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen
Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
3. Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erheben.