§38 - Bescheide der Datenschutzbehörde ====================================== 1. Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. 2. Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen. 3. Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.