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Artikel 10
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Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden
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Angelegenheiten:
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1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
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Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;
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Verfassungsgerichtsbarkeit;
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2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und
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wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere
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Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Warun- und
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Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
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3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
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Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Paßwesen;
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Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem
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Bundesgebiet sowie Durchlieferung;
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4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich
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oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
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5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen-
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und Punzierungswesen;
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6. Zivilrechtswesen einschließlich des witschaftlichen
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Assoziationswesens; Strafrechtswesen mit Ausschluß des
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Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in
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Angelegenheiten, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der
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Länder fallen; Justizpflege; Verwaltungsgerichtsbarkeit;
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Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht
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Angelegenheiten betrifft, die in den selbstständigen Wirkungsbereich
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der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
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verwandter Berufe;
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7. Vereins- und Versammlungsrecht;
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8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des
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unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern,
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Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der
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Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für
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Handel, Gewerbe und Industrie;
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9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der
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Luftfahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
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Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten
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Straßenzüge; Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphen- und
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Fernsprechwesen;
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10. Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der schiffbaren und
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flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, die die Grenze gegen das
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Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere
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Länder durchfließen; Bau und Instandhaltung derjenigen
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Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder mehrere Länder
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verbinden; allgemeine technische Maßnahmen für die zweckmäßige
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Nutzbarmachung der Wasserkräfte ausschließlich der
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landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Triebwerke;
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Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und
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Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;
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Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder
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mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;
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Vermessungswesen;
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11. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich
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nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
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handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
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12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leiche- und Bestattungswesens,
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hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und
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der Heilquellen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen;
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Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;
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13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
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Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und
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wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Denkmalschutz;
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Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie sonstige
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Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
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Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um
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Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den
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Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher
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von den Ländern autonom verwaltet wurden;
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14. Bundespolizei und Bundesgendarmerie;
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15. militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheuten und
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Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; aus Anlaß
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eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der
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einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende
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Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der
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Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
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16. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;
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Dienstrecht der Bundesangestellten.
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