gesetze/b-vg/art010.md

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2019-07-31 17:04:27 +02:00
Artikel 10
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Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden
Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;
Verfassungsgerichtsbarkeit;
2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und
wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere
Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Warun- und
Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Paßwesen;
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem
Bundesgebiet sowie Durchlieferung;
4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich
oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen-
und Punzierungswesen;
6. Zivilrechtswesen einschließlich des witschaftlichen
Assoziationswesens; Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der
Länder fallen; Justizpflege; Verwaltungsgerichtsbarkeit;
Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht
Angelegenheiten betrifft, die in den selbstständigen Wirkungsbereich
der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe;
7. Vereins- und Versammlungsrecht;
8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern,
Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der
Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für
Handel, Gewerbe und Industrie;
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9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der
Luftfahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten
Straßenzüge; Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphen- und
Fernsprechwesen;
10. Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der schiffbaren und
flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, die die Grenze gegen das
Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere
Länder durchfließen; Bau und Instandhaltung derjenigen
Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder mehrere Länder
verbinden; allgemeine technische Maßnahmen für die zweckmäßige
Nutzbarmachung der Wasserkräfte ausschließlich der
landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Triebwerke;
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und
Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder
mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;
Vermessungswesen;
11. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich
nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leiche- und Bestattungswesens,
hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und
der Heilquellen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen;
Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;
13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Denkmalschutz;
Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie sonstige
Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um
Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den
Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher
von den Ländern autonom verwaltet wurden;
14. Bundespolizei und Bundesgendarmerie;
15. militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheuten und
Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; aus Anlaß
eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der
einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende
Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der
Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
16. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;
Dienstrecht der Bundesangestellten.