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Artikel 10
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Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden
Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;
Verfassungsgerichtsbarkeit;
2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und
wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere
Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Warun- und
Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Paßwesen;
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem
Bundesgebiet sowie Durchlieferung;
4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich
oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen-
und Punzierungswesen;
6. Zivilrechtswesen einschließlich des witschaftlichen
Assoziationswesens; Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der
Länder fallen; Justizpflege; Verwaltungsgerichtsbarkeit;
Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht
Angelegenheiten betrifft, die in den selbstständigen Wirkungsbereich
der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe;
7. Vereins- und Versammlungsrecht;
8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern,
Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der
Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für
Handel, Gewerbe und Industrie;
2019-07-31 16:35:42 +02:00