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Artikel 49 - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
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1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine
mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur
Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der
Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
3. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.