Cleanup Markdown GRCH

This commit is contained in:
Peter 2017-03-27 11:06:34 +02:00
parent 72cec9a717
commit ad3b56a29c
Signed by: pludi
GPG Key ID: CFBA360E696EDC99
50 changed files with 433 additions and 105 deletions

View File

@ -1,20 +1,56 @@
Präambel
========
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren
feierlich den nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der
Europäischen Union.
**CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION**
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer
Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer
engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet
sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des
Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht
auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie
stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die
Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen
Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker
Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der
Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und
lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige
Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-,
Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die
Niederlassungsfreiheit sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der
Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und
technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken,
indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben
der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem
aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen
internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen
Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch
die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender
Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums
des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der
Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert
wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten
sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen
Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten
und Grundsätze an.

View File

@ -1,4 +1,5 @@
Artikel 1 - Würde des Menschen
------------------------------
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu
schützen.

View File

@ -1,6 +1,8 @@
Artikel 2 - Recht auf Leben
---------------------------
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
2. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

View File

@ -1,14 +1,22 @@
Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit
------------------------------------
1. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
1. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit.
2. Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
2. Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes
beachtet werden:
a. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
a. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger
Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten
Einzelheiten,
b. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
b. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen,
welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
c. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche
zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
c. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

View File

@ -1,4 +1,5 @@
Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
-------------------------------------------------------------------------------------------
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.

View File

@ -1,8 +1,11 @@
Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
-----------------------------------------------------
1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit
zu verrichten.
3. Menschenhandel ist verboten.
2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3. Menschenhandel ist verboten.

View File

@ -1,4 +1,5 @@
Artikel 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens
--------------------------------------------------
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens,
ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

View File

@ -1,8 +1,16 @@
Artikel 8 - Schutz personenbezogener Daten
------------------------------------------
1. Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
1. Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden
personenbezogenen Daten.
2. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke
und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen
gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede
Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen
Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
3. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen
Stelle überwacht.
2. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
3. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

View File

@ -1,4 +1,6 @@
Artikel 9 - Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
------------------------------------------------------------------
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen,
werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die
Ausübung dieser Rechte regeln.

View File

@ -1,6 +1,15 @@
Artikel 10 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
--------------------------------------------------------
1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und
Riten zu bekennen.
2. Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach
den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses
Rechts regeln.
2. Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

View File

@ -1,6 +1,11 @@
Artikel 11 - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
-------------------------------------------------------------------
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen
und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
2. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
2. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

View File

@ -1,6 +1,15 @@
Artikel 12 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
---------------------------------------------------
1. Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
1. Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen,
gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen
Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit
anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum
Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und
Gewerkschaften beizutreten.
2. Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den
politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum
Ausdruck zu bringen.
2. Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

View File

@ -1,8 +1,17 @@
Artikel 14 - Recht auf Bildung
------------------------------
1. Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
1. Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur
beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
2. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am
Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
3. Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der
demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung
und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen
religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen
geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
2. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
3. Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

View File

@ -1,8 +1,16 @@
Artikel 15 - Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
-------------------------------------------------
1. Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
1. Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder
angenommenen Beruf auszuüben.
2. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem
Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen
oder Dienstleistungen zu erbringen.
3. Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf
Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger entsprechen.
2. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
3. Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

View File

@ -1,4 +1,5 @@
Artikel 16 - Unternehmerische Freiheit
--------------------------------------
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

View File

@ -1,6 +1,15 @@
Artikel 17 - Eigentumsrecht
---------------------------
1. Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
1. Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu
besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben.
Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus
Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den
Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine
rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust
des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt
werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
2. Geistiges Eigentum wird geschützt.
2. Geistiges Eigentum wird geschützt.

View File

@ -1,4 +1,8 @@
Artikel 18 - Asylrecht
----------------------
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli
1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im
Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.

View File

@ -1,6 +1,11 @@
Artikel 19 - Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
----------------------------------------------------------------
1. Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
1. Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
2. Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an
einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das
ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
2. Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

View File

@ -1,6 +1,15 @@
Artikel 21 - Nichtdiskriminierung
---------------------------------
1. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
1. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen
Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

View File

@ -1,6 +1,10 @@
Artikel 23 - Gleichheit von Frauen und Männern
----------------------------------------------
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen,
einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts,
sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung
spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht
nicht entgegen.

View File

@ -1,8 +1,18 @@
Artikel 24 - Rechte des Kindes
------------------------------
1. Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
1. Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr
Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern.
Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in
einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden
Weise berücksichtigt.
2. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder
privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige
Erwägung sein.
3. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und
direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht
seinem Wohl entgegen.
2. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
3. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

View File

@ -1,4 +1,6 @@
Artikel 25 - Rechte älterer Menschen
------------------------------------
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein
würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und
kulturellen Leben.

View File

@ -1,4 +1,7 @@
Artikel 26 - Integration von Menschen mit Behinderung
-----------------------------------------------------
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung
auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen
und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft.

View File

@ -1,4 +1,8 @@
Artikel 27 - Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf
den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in
den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach
dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten vorgesehen sind.

View File

@ -1,4 +1,10 @@
Artikel 28 - Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
--------------------------------------------------------------------
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem
Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen
auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive
Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu
ergreifen.

View File

@ -1,4 +1,5 @@
Artikel 29 - Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
----------------------------------------------------------------
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen
Arbeitsvermittlungsdienst.

View File

@ -1,4 +1,6 @@
Artikel 30 - Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
-----------------------------------------------------
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch
auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

View File

@ -1,6 +1,11 @@
Artikel 31 - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
--------------------------------------------------------
1. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
1. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf
gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
2. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine
Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche
Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
2. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

View File

@ -1,6 +1,13 @@
Artikel 32 - Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
--------------------------------------------------------------------------------
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für
Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter
für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht
endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste
Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor
jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit,
ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung
beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

View File

@ -1,6 +1,13 @@
Artikel 33 - Familien- und Berufsleben
--------------------------------------
1. Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
1. Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie
wird gewährleistet.
2. Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu
können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus
einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den
Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen
Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
2. Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

View File

@ -1,8 +1,24 @@
Artikel 34 - Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
---------------------------------------------------------
1. Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
1. Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den
Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die
in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts
und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
2. Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und
seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die
Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen
nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten.
3. Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und
achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine
Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein
sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
2. Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
3. Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

View File

@ -1,4 +1,8 @@
Artikel 35 - Gesundheitsschutz
------------------------------
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf
ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und
Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird
ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

View File

@ -1,4 +1,8 @@
Artikel 36 - Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
----------------------------------------------------------------------------------
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit
den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen
Zusammenhalt der Union zu fördern.

View File

@ -1,4 +1,6 @@
Artikel 37 - Umweltschutz
-------------------------
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität
müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der
nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

View File

@ -1,6 +1,13 @@
Artikel 39 - Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
-------------------------------------------------------------------------------------
1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und
passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter
denselben Bedingungen wie die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats.
2. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
2. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

View File

@ -1,4 +1,7 @@
Artikel 40 - Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
------------------------------------------------------------------
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in
dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei
Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats.

View File

@ -1,16 +1,29 @@
Artikel 41 - Recht auf eine gute Verwaltung
-------------------------------------------
1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch,
gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
2. Dieses Recht umfasst insbesondere
2. Dieses Recht umfasst insbesondere
a. das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
a. das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber
eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
b. das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
b. das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten
unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit
sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c. die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
c. die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen
zu begründen.
3. Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre
Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit
verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt,
die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
4. Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die
Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben
Sprache erhalten.
3. Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
4. Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

View File

@ -1,4 +1,8 @@
Artikel 42 - Recht auf Zugang zu Dokumenten
-------------------------------------------
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form
der für diese Dokumente verwendeten Träger.

View File

@ -1,4 +1,10 @@
Artikel 43 - Der Europäische Bürgerbeauftragte
----------------------------------------------
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im
Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der
Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu
befassen.

View File

@ -1,4 +1,7 @@
Artikel 44 - Petitionsrecht
---------------------------
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische
Parlament zu richten.

View File

@ -1,6 +1,11 @@
Artikel 45 - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
--------------------------------------------------
1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
2. Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der
Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
2. Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

View File

@ -1,4 +1,8 @@
Artikel 46 - Diplomatischer und konsularischer Schutz
-----------------------------------------------------
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines
Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und
konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben
Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

View File

@ -1,8 +1,17 @@
Artikel 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
----------------------------------------------------------------------------------
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder
Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in
diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen
wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem
unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und
vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um
den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

View File

@ -1,6 +1,10 @@
Artikel 48 - Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
-------------------------------------------------------
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
1. Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis
seiner Schuld als unschuldig.
2. Jedem Angeklagten wird die Achtung der
Verteidigungsrechte gewährleistet.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

View File

@ -1,8 +1,18 @@
Artikel 49 - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine
mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur
Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der
Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
3. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
3. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

View File

@ -1,4 +1,6 @@
Artikel 50 - Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union
nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist,
in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

View File

@ -1,6 +1,17 @@
Artikel 51 - Anwendungsbereich
------------------------------
1. Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
1. Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für
die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts
der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an
die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren
jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der
Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
2. Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über
die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue
Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie
die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
2. Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

View File

@ -1,16 +1,45 @@
Artikel 52 - Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
--------------------------------------------------------------
1. Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
1. Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten
Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den
Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur
vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union
anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den
Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
tatsächlich entsprechen.
2. Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
2. Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den
Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen
festgelegten Bedingungen und Grenzen.
3. Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
3. Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung
und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention
verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das
Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
4. Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
4. Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich
aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
ergeben, werden sie im Einklang mit diesen
Überlieferungen ausgelegt.
5. Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
5. Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind,
können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der
Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor
Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen
über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
6. Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist,
wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung
zu tragen.
7. Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta
verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der
Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
6. Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
7. Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

View File

@ -1,4 +1,11 @@
Artikel 53 - Schutzniveau
-------------------------
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder
Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem
jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das
Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die
Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter
insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten
anerkannt werden.

View File

@ -1,4 +1,8 @@
Artikel 54 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
----------------------------------------------
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das
Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die
darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten
abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta
vorgesehen ist.