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880 B
Markdown

Artikel 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
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Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder
Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in
diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen
wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem
unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und
vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um
den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.