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Artikel 45 - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
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1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
2. Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der
Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.