1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 17:15:32 +02:00
gesetze/grch/tit05-art41.md
2017-03-27 11:06:34 +02:00

30 lines
1.2 KiB
Markdown

Artikel 41 - Recht auf eine gute Verwaltung
-------------------------------------------
1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch,
gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
2. Dieses Recht umfasst insbesondere
a. das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber
eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
b. das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten
unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit
sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c. die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen
zu begründen.
3. Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre
Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit
verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt,
die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
4. Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die
Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben
Sprache erhalten.