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Artikel 39 - Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
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1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und
passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter
denselben Bedingungen wie die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats.
2. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.