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Artikel 34 - Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
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1. Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den
Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die
in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts
und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
2. Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und
seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die
Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen
nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten.
3. Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und
achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine
Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein
sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.