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Artikel 32 - Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
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Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für
Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter
für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht
endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste
Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor
jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit,
ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung
beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.