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Artikel 31 - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
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1. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf
gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
2. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine
Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche
Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.