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Artikel 28 - Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
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Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem
Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen
auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive
Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu
ergreifen.