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Artikel 27 - Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
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Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf
den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in
den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach
dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten vorgesehen sind.