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Artikel 21 - Nichtdiskriminierung
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1. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen
Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.