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Artikel 15 - Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
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1. Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder
angenommenen Beruf auszuüben.
2. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem
Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen
oder Dienstleistungen zu erbringen.
3. Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf
Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger entsprechen.