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Markdown

Artikel 11 - Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
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1. Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene
Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch
den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist
dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung
zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu
verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
2. Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden
Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene
Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person
hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis
20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur
Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche
Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.