gesetze/dsg2000/art02-par23.md

427 B

§23 - Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen

  1. Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.

  2. Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.