gesetze/grch/tit06-art48.md

301 B

Artikel 48 - Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

  1. Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

  2. Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.