gesetze/grch/tit01-art05.md

295 B

Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

  1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

  2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

  3. Menschenhandel ist verboten.