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Artikel 90 - Geheimhaltungspflichten
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1. Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im
Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den
Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den
zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem
Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht
unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist,
um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht
zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten
nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder
erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die
Vorschriften mit, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt
sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften
in Kenntnis.