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Markdown

Artikel 42 - Zertifizierung
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1. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die
Kommission fördern insbesondere auf Unionsebene die Einführung von
datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von
Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen, die dazu dienen, nachzuweisen,
dass diese Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern eingehalten wird. Den
besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und
mittleren Unternehmen wird Rechnung getragen.
2. Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können auch
datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren, Siegel oder
Prüfzeichen, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt
worden sind, vorgesehen werden, um nachzuweisen, dass die
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die gemäß Artikel 3 nicht
unter diese Verordnung fallen, im Rahmen der Übermittlung
personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale
Organisationen nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f
geeignete Garantien bieten. Diese Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger
rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare
Verpflichtung ein, diese geeigneten Garantien anzuwenden, auch im
Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.
3. Die Zertifizierung muss freiwillig und über ein transparentes
Verfahren zugänglich sein.
4. Eine Zertifizierung gemäß diesem Artikel mindert nicht die
Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für
die Einhaltung dieser Verordnung und berührt nicht die Aufgaben und
Befugnisse der Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 55 oder 56
zuständig sind.
5. Eine Zertifizierung nach diesem Artikel wird durch die
Zertifizierungsstellen nach Artikel 43 oder durch die zuständige
Aufsichtsbehörde anhand der von dieser zuständigen Aufsichtsbehörde
gemäß Artikel 58 Absatz 3 oder — gemäß Artikel 63 — durch den
Ausschuss genehmigten Kriterien erteilt. Werden die Kriterien vom
Ausschuss genehmigt, kann dies zu einer gemeinsamen Zertifizierung,
dem Europäischen Datenschutzsiegel, führen.
6. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, der die von ihm
durchgeführte Verarbeitung dem Zertifizierungsverfahren unterwirft,
stellt der Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 oder gegebenenfalls
der zuständigen Aufsichtsbehörde alle für die Durchführung des
Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung
und gewährt ihr den in diesem Zusammenhang erforderlichen Zugang zu
seinen Verarbeitungstätigkeiten.
7. Die Zertifizierung wird einem Verantwortlichen oder einem
Auftragsverarbeiter für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt und
kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die
einschlägigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Die
Zertifizierung wird gegebenenfalls durch die Zertifizierungsstellen
nach Artikel 43 oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht
oder nicht mehr erfüllt werden.
8. Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und
Datenschutzsiegel und -prüfzeichen in ein Register auf und
veröffentlicht sie in geeigneter Weise.