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Markdown

Artikel 41 - Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
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1. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 kann die Überwachung
der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 von einer
Stelle durchgeführt werden, die über das geeignete Fachwissen
hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln verfügt und die
von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck
akkreditiert wurde.
2. Eine Stelle gemäß Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung von Verhaltensregeln akkreditiert werden, wenn sie
a. ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des
Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der
zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat;
b. Verfahren festgelegt hat, die es ihr ermöglichen, zu bewerten,
ob Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Verhaltensregeln
anwenden können, die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die
Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter zu überwachen und die
Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen;
c. Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie
Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die
Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter angewendet werden
oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für
betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht,
und
d. zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen
hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem
Interessenkonflikt führen.
3. Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der
Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß
dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an den Ausschuss.
4. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
Aufsichtsbehörde und der Bestimmungen des Kapitels VIII ergreift
eine Stelle gemäß Absatz 1 vorbehaltlich geeigneter Garantien im
Falle einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen
Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen,
einschließlich eines vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses des
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von den Verhaltensregeln.
Sie unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde über solche
Maßnahmen und deren Begründung.
5. Die zuständige Aufsichtsbehörde widerruft die Akkreditierung einer
Stelle gemäß Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für ihre
Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die
Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung
vereinbar sind.
6. Dieser Artikel gilt nicht für die Verarbeitung durch Behörden oder
öffentliche Stellen.