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§61 - Übergangsbestimmungen
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1. Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das
Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im
Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von
Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos
geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im
Sinne des § 21.
2. Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die
Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für
Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner
2003 neu beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt,
dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.
3. Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die
Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines
Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der
Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die
Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die
Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster
Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener
Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer
Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für
das Rechtsmittelverfahren.
4. (**Verfassungsbestimmung**) Datenanwendungen, die für die in §
17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen
einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage
bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des §
17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen
Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
5. Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht
unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem
Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.
Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß §
17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die
Meldepflicht neu eingeführt wurde.
6. Videoüberwachungen, die vor dem Inkrafttreten der §§ 50a bis 50e
registriert wurden, bleiben in ihrer registrierten Form rechtmäßig,
wenn sie den am 31. Dezember 2009 geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen genügen und die Datenschutzkommission keine Befristung
verfügt hat. Hat die Datenschutzkommission hingegen eine Befristung
einer solchen Videoüberwachung verfügt, bleibt diese bis zum Ablauf
der Befristung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2012 rechtmäßig.
7. Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das
Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese
bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.
8. Die Verordnung nach § 16 Abs. 3 ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis
spätestens 1. September 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung sind die §§ 16 bis 22, § 30 Abs. 3 und 6 sowie §
40 Abs. 1 (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3) in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden; §
22a, § 30 Abs. 2a und 6a, § 31a Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 7 sind
bis dahin nicht anzuwenden. § 31 Abs. 3 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 ist bis dahin zusätzlich
weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder
mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt
(§ 19 Abs. 1 Z 3a), ist der Datenschutzbehörde bei im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Verordnung nach § 16 Abs. 3 registrierten
Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung
hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt
erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 3a
ist nicht erforderlich.
9. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Datenschutzbehörde an die
Stelle der Datenschutzkommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 bei der Datenschutzkommission
anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013
von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Erledigungen der
Datenschutzkommission gelten als entsprechende Erledigungen
der Datenschutzbehörde. Die Bestimmungen des
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2013,
bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis der
Datenschutzkommission oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend
den Bescheid der Datenschutzkommission ist das Verfahren von der
Datenschutzbehörde fortzusetzen.
10. Die Bediensteten der Datenschutzkommission werden mit Inkrafttreten
des BGBl. I Nr. 83/2013 als Bedienstete der
Datenschutzbehörde übernommen.