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§53 - Anm.: Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz
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1. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der
Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im
Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden
Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
2. Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein
Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein
Kostenersatz zu verlangen.