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§50e - Auskunftsrecht
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1. Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser
den Zeitraum, in dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen
war, und den Ort möglichst genau benannt und seine Identität in
geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person
verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner
Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format
zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme
auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in
diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen
Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die
Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck,
Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall
der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der
Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.
2. § 26 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass
eine Auskunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter
oder des Auftraggebers nicht in der in Abs. 1 geregelten Form
erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine
schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung verarbeiteten
Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der
anderen Personen hat.
3. In Fällen der Echtzeitüberwachung ist ein
Auskunftsrecht ausgeschlossen.