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§50b - Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht
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1. Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist
zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle
der Echtzeitüberwachung.
2. Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für
die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder
Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt
werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. § 33 Abs. 2 AVG gilt.
Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung
anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die
Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies
aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig
erforderlich ist.