1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 22:35:32 +02:00
gesetze/dsg2000/art02-par50a.md
2017-03-27 10:41:48 +02:00

87 lines
4.2 KiB
Markdown
Raw Permalink Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

§50a - Allgemeines
==================
1. Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die
systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von
Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder
eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch
technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige
Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch
andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
2. Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer
Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der
dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur
der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder
die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich
der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1.
Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
3. Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt,
wenn
1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden
Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war,
öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung
ausdrücklich zugestimmt hat.
4. Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung
ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht
im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte
Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort
eines gefährlichen Angriffs werden, oder
2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des
Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder
gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle
Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der
überwachten Person auferlegen, oder
3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das
überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse
erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in
sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden
(Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib,
Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
5. Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an
Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich
eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck
der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
6. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann
nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten
über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in
folgenden Fällen übermittelt werden:
1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim
Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten
könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare
Handlung dokumentieren, oder
2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5
des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991,
eingeräumten Befugnisse,
auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das
überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse
von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von
Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit
korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers
bleiben unberührt.
7. Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen
nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und
nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.