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§48a - Verwendung von Daten im Katastrophenfall
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1. Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall
ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für
die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur
Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und
zur Information von Angehörigen notwendig ist. Zu diesem Zweck sind
auch Hilfsorganisationen (Abs. 6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden
Aufgaben und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden.
Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist,
darf eine Datenverwendung in Form der Teilnahme an einem
Informationsverbundsystem erfolgen. Wer rechtmäßig über Daten
verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und
Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur
Bewältigung der Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die
Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des
konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
2. Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist
zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten
Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen Bewältigung der
Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen in
Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, an dem auch
ausländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die Übermittlung
erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu
Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst
stattfinden, wenn auf Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die vermisste Person verstorben sein dürfte.
Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten,
dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur
Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die
Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter
Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes
Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der
Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem
Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder,
wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit
möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon
ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der
vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend
gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu
unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger
nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche
Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der
Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Z 3
die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzbehörde ist von den
veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren
Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich
zu verständigen. Die Datenschutzbehörde kann zum Schutz der
Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen
untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in
das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der
Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.
3. Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer
tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar
betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, dem Anfragenden
Daten über die Reise in das und aus dem Katastrophengebiet,
Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über den Stand
der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln, wenn der
Angehörige folgende Daten bekannt gibt:
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse der tatsächlich
oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und
2. seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse
und sonstige Erreichbarkeit sowie seine Angehörigeneigenschaft
zur betroffenen Person.
Bestehen Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese
durch Überprüfungen nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der
Identität und Angehörigeneigenschaft notwendig.
4. Über Abs. 3 hinaus dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des
öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen Daten einschließlich
sensibler Daten über tatsächlich oder vermutlich unmittelbar von der
Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt werden, wenn sie
ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die
Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person
erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet,
die Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen
bei der Überprüfung der Daten gemäß Abs. 3 und der
Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden sind ermächtigt, die
zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege der
Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.
5. Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder,
Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten der Betroffenen
zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter
denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn
sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe
tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person
glaubhaft machen.
6. Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein
anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder
satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu
unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in
wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall
erbringen kann.
7. Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7
zu protokollieren.
8. Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der Grundlage anderer in
den §§ 8 und 9 genannter Tatbestände bleibt unberührt.