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§48 - Publizistische Tätigkeit
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1. Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten
unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des
Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen
Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis 6, 10,
11, 14 und 15 anzuwenden.
2. Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Abs. 1 ist insoweit
zulässig, als dies zur Erfüllung der Informationsaufgabe der
Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in Ausübung
des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1
EMRK erforderlich ist.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere
seines dritten Abschnitts über den Persönlichkeitsschutz.