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§45 - Private Zwecke
====================
1. Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen
natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom
Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst
rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2,
zugekommen sind.
2. Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche
oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich
nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit
Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.