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§44 - Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
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1. Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer
Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen, daß sie
binnen vier Wochen stattfinden kann.
2. Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf
Sachverständige zuziehen.
3. Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die
Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
4. Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige
Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung
und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist
auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die
Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen
Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
5. Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den
Sitzungen außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung
teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es
hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.
6. Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen
des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein
Stimmrecht steht ihm nicht zu.
7. Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er
nicht selbst anderes beschließt, vertraulich.
8. Die Mitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der
Datenschutzbehörde und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen
Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung
im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei
geboten ist.