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§43 - Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
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1. Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.
2. Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei
stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des
Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert
unbeschadet des § 42 Abs. 5 fünf Jahre. Wiederbestellungen
sind zulässig.
3. Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt
dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige
Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den
Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich
an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.