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§41 - Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
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1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.
2. Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die
Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen
des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
1. kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für
den Datenschutz in Beratung ziehen und dazu Gutachten erstellen
oder in Auftrag geben;
2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese
datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
3. haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem
Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese
datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des
öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht
in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur
datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen
Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
a. (Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. /2013)
5. kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder
auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu
Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus
datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber
Anlaß zur Beobachtung geben;
6. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und
allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in
Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen
mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den
gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.
3. Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.