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§37 - Organisation und Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde
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1. Der Leiter der Datenschutzbehörde ist in Ausübung seines Amtes
unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
2. Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Im
Bundesfinanzgesetz ist die notwendige Sach- und
Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der
Datenschutzbehörde unterstehen nur den Weisungen des Leiters
der Datenschutzbehörde. Der Leiter der Datenschutzbehörde übt die
Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde aus.
3. Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über
die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom
Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies
nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S.
31, widerspricht.
4. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen, die
wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, sowie
von Verordnungen des Bundes, die auf der Grundlage dieses
Bundesgesetzes ergehen oder sonstige wesentliche Fragen des
Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
5. Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen
Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu
erstellen, dem Bundeskanzler vorzulegen und in geeigneter Weise
zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem
Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
6. Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung
für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter
Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter
Weise zu veröffentlichen.