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§34 - Gemeinsame Bestimmungen
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1. Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer
Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der
Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von
dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei
Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden
hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten
Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und
Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.
2. Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie
Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die
Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit
solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.
3. Ist ein von der Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß §
3 nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die
Datenschutzbehörde die zuständige ausländische
Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
4. Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen
Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.