1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 15:35:33 +02:00
gesetze/dsg2000/art02-par32.md
2017-03-27 10:41:48 +02:00

52 lines
2.6 KiB
Markdown

§32 - Anrufung der Gerichte
===========================
1. Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder
Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf
Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder
Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind,
sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht
in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem
Zivilrechtsweg geltend zu machen.
2. Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet
worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und
Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.
3. Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf
Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch
wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung
eines Bestreitungsvermerks.
4. Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung
der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute
Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der
Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben
werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
5. Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete
Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen
Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine
Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz
zuständigen Gericht zu erheben.
6. Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Einschreiter (§ 30 Abs. 1) es
verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten
Interessen einer größeren Zahl von natürlichen Personen geboten ist,
einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters als
Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.
7. Anlässlich einer zulässigen Klage nach Abs. 1, die sich auf eine
nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung bezieht,
kann das Gericht die Datenschutzbehörde um Überprüfung nach den §§
22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzbehörde hat das Gericht vom
Ergebnis der Überprüfung zu verständigen. Dieses ist sodann vom
Gericht auch den Parteien bekannt zu geben, sofern das Verfahren
noch nicht rechtskräftig beendet ist.