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§30 - Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde
===============================================
1. Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte
oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder
Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die
Datenschutzbehörde wenden.
2. Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf
Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten
Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder
Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle
notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen
und diesbezügliche Unterlagen begehren.
a. Sofern sich eine zulässige Eingabe nach Abs. 1 oder ein
begründeter Verdacht nach Abs. 2 auf eine meldepflichtige
Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzbehörde die
Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls
nach den §§ 22 und 22a vorgehen.
3. Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2
unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf
rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für
jene Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§
26 Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.
4. Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung
des Inhabers der Räumlichkeiten und des
Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen
Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten,
Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden
Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem
für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen
Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für
die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die
Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des
Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.
5. Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten
bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die
Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher
Vorschriften verwendet werden. Dazu zählt auch die Verwendung für
Zwecke der gerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Einschreiter
oder die Datenschutzbehörde nach § 32. Im Übrigen besteht die
Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und
Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings
mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer
strafbaren Handlung nach den §§ 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes,
einer strafbaren Handlung nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a bis
126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß
fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und
hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76
der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.
6. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die
Datenschutzbehörde, sofern nicht Maßnahmen nach den §§ 22 und 22a
oder nach Abs. 6a zu treffen sind, Empfehlungen aussprechen, für
deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu
setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten
Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der
Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere
1. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oder
2. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten
Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5
erheben, oder
3. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer
Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen.
Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf
Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu
tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzbehörde entsprochen
wird, oder der Datenschutzbehörde mitzuteilen, warum der
Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der
Datenschutzbehörde der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur
Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die
Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
a. Liegt durch den Betrieb einer Datenanwendung eine
wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (Gefahr im Verzug)
vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der
Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl.
Nr. 51, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick
auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur
Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die
Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Wird
einer Untersagung nicht sogleich Folge geleistet, ist
Strafanzeige nach § 52 Abs. 1 Z 3 zu erstatten. Nach
Rechtskraft einer Untersagung nach diesem Absatz ist ein
Berichtigungsverfahren nach § 22a Abs. 2
formlos einzustellen. Die Datenanwendung ist im Umfang der
Untersagung aus dem Register zu streichen.
7. Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe
verfahren wurde.