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§26 - Auskunftsrecht
====================
1. Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die
dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form
nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder
Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung
des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich
gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die
Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder
Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung
sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher
Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und
Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der
Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des
Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe
dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des
Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine
mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der
Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
2. Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des
Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit
überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines
Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der
Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche
Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik
Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung
oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder
finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der
Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen
der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde
nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der
Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.
3. Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem
ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und
unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
4. Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die
Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht
oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft
kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am
Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den
Kostenersatz nicht geleistet hat.
5. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der
in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit
dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die
eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen:
Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird
also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden , anstelle
einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der
Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber
verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt
der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem
besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach §
31 Abs. 4.
6. Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen
Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der
Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den
Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen
anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro
verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer
Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist
ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten,
wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft
sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
7. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der
Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines
Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer
Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzbehörde bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese
Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers
nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.
8. In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder
Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von
Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach
Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das
Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung)
gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das
Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer
Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch
nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.
9. Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen
Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968
über Strafregisterbescheinigungen.
10. Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von
Rechtsvorschriften, obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke der
Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter
Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch
an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes
aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies
nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen
und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der
Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen
geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen
Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der
Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm
betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das
Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten
und dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine
Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht
Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem
Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen,
warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. In jenen
Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1
bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum
Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer
Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das
Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser
nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber von
Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.