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§25 - Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
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1. Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der
Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß
den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei
meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene
die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.
2. Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom
Auftraggeber verschiedenen Person verwendet, ohne daß diese
ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit
die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt,
dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben der Identität der
Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die
Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die
Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige
Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen.
Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in
dessen Namen die Mitteilung an den Betroffenen erfolgt.