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§22 - Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge
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1. Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers
sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten
Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des §
22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen
sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.
2. Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen
Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers
zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen
zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der
Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts
wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte
Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§
19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde
zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr
betrieben wird.
3. Berichtigungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres
Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 57 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991)
zu verfügen.
4. Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne
oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen,
wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der
Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung
gegenüber der Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann
auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen
werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung
personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.