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§21 - Registrierung
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1. Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister
einzutragen, wenn
1. das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat
oder
2. das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine
Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
3. nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung
bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne
dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde
oder
4. der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2
und 4) vorgenommen hat.
Die in der Meldung enthaltenen Angaben über
Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich
zu machen.
2. Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen,
können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem
Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die
Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit
dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten
Interessen der Betroffenen notwendig ist.
3. Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der
Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.
4. Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine
Registernummer zuzuteilen.
5. Hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20 Abs. 1 keine
Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung
ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur
automationsunterstützt geprüft wurde.